AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der BELL Computer- Netzwerke GmbH – Stand: 1. August 2020 (PDF Download)

§ 1 Geltungsbereich

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen der Bell Computer-Netzwerke GmbH – im Folgenden „BELL“ genannt. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen und Aufträge, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers oder Kunden kommen nur dann zur Geltung, wenn BELL diesen ausdrücklich schriftlich zustimmt, im Übrigen wird diesen widersprochen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, kann BELL diese innerhalb von zwei Wochen annehmen. Angebote und Voranschläge von BELL sind freibleibend und stellen lediglich eine Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung (Vertragsangebot) seitens des Bestellers dar. Der Vertrag kommt mit Erklärung der Annahme der Bestellung/des Auftrages seitens BELL zustande, die zu ihrer Wirksamkeit der Textform bedarf. Die Angestellten von BELL sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des jeweiligen Vertrages einschließlich dieser Geschäftsbedingungen hinausgehen.

(2) In den Angaben von BELL enthaltene oder in Bezug genommene Zeichnungen, Abbildungen, Maße und Gewichte sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich seitens BELL bestätigt wird.

§ 3 Vertragsgegenstand

Der jeweilige Vertragsgegenstand ergibt sich aus der Auftragsbestätigung der BELL. Sofern die Parteien die Wartung einer Netzwerkkomponente oder von Software vereinbart haben, übernimmt BELL für die im Wartungsschein spezifizierten Komponenten Serviceleistungen nach den Bestimmungen dieser Bedingungen.

§ 4 Leistungsumfang bei Wartung

Ist Gegenstand der Vereinbarung zwischen den Parteien die Wartung von Netzwerkkomponenten oder Software, so gilt hinsichtlich des Leistungsumfangs das Nachfolgende:

(1) Die Serviceverpflichtungen und der Umfang der Wartungsleistungen durch BELL ergeben sich aus dem jeweiligen Wartungsschein. Die Leistungsverpflichtung zur Wartung von Hardware bezieht sich auf den im Wartungsschein genannten Aufstellungsort. Sofern zu einem späteren Zeitpunkt eine Installation der Komponenten an einem anderen Ort erfolgt, ist BELL berechtigt, die mit einem Wechsel des Aufstellungsortes verbundenen unmittelbaren Aufwendungen und Folgekosten gesondert zu berechnen.

(2) BELL wird auf vom Besteller mitgeteilte Mängel an der im Wartungsschein aufgeführten Hard- oder Software jeweils innerhalb der im Wartungsschein aufgeführten Frist reagieren. Ein Anspruch auf die Beseitigung der Störung innerhalb einer bestimmten Zeit folgt aus der Vereinbarung der Reaktionszeiten nicht. Die Störungsbeseitigung selbst erfolgt innerhalb angemessener Zeit durch telefonischen Service oder Remote-Zugriff und – soweit erforderlich und vereinbart – durch Reparatur- oder sonstige Störungsbeseitigungsmaßnahmen am Aufstellungsort bzw. durch Überlassung von Software zur Fehlerbehebung („Bugfixes“, „Patches“, „Updates“ o. ä.), welche vom Besteller selbst zu installieren ist.

(3) Sofern nicht anders vereinbart, trägt BELL alle mit Entsendung, Einsatz und Unterbringung ihres Personals und alle mit Reparatur oder Austausch von Teilen verbundenen Kosten, soweit die Störungen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Nutzung der Netzwerkkomponenten aufgetreten sind. Die im Austausch gelieferten Teile sind neu oder neuwertig und in einwandfreiem, funktionstüchtigem Zustand; die ausgetauschten Teile werden Eigentum von BELL. Der Besteller versichert, dass Rechte Dritter diesem Austausch und Eigentumsübergang nicht im Wege stehen. Ein Eigentumsübergang findet nicht statt, soweit BELL dem Besteller Leihgeräte zur Überbrückung von Reparatur- oder Lieferzeiten zur Verfügung stellt.

(4) Die Serviceleistungen erfolgen grundsätzlich montags bis freitags mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage am Standort von BELL in der Zeit von 07.30 bis 17.30 Uhr, sofern zwischen den Parteien in dem Wartungsschein keine anderen Servicezeiten vereinbart sind. In Einzelfällen können die Parteien auch eine Erbringung von Leistungen der Fehlerbehandlung außerhalb dieser Zeiten gegen gesonderte Vergütung vereinbaren.

(5) Nicht in den Serviceleistungen enthalten sind

  • Serviceleistungen außerhalb der in (4) geregelten Zeiten;
  • Maßnahmen zur Beseitigung von Störungen, die auf Bedienungsfehlern, unsachgemäßer Behandlung, technischen Eingriffen seitens des Kunden oder Dritter oder auf äußeren, nicht von BELL zu vertretenden Einflüssen beruhen;
  • Kosten von Austauschteilen, soweit nichts anderes vereinbart ist;
  • Wartung von im Wartungsschein nicht erfassten Komponenten, Zubehör, Änderungen, Anbauten oder sonstigen Einrichtungen und Erweiterungen, die vom Besteller vorgenommen wurden, sowie Wartung außerhalb von Netzwerkkomponenten;
  • Wartung von Komponenten, die nicht durch BELL, den jeweiligen Hersteller oder deren Beauftragte eingebaut wurden;
  • Beseitigung von Störungen, die auf Änderungen der Netzwerk- bzw. Systemkonfiguration beruhen, die vom Besteller ohne Absprache mit BELL ausgeführt wurden;
  • Elektrische Arbeiten außerhalb der Netzwerkkomponenten;
  • Softwarewartung, sofern nichts anderes vereinbart.

Die Aufzählung ist nicht abschließend. Aus der fehlenden Nennung von Leistungen kann nicht geschlossen werden, dass diese Leistungen Gegenstand der vertraglichen Pflichten der BELL sind.

(6) Soweit sich die Service-Verpflichtung der BELL auf die Unterstützung bei der Garantieabwicklung oder der Serviceabwicklung gegenüber Herstellern, Importeuren, Händlern oder deren Beauftragten beschränkt, gelten für den Umfang der Garantie- und Serviceverpflichtungen, Reaktionszeiten und die Herstellung der Betriebsbereitschaft ausschließlich die aufgrund des Liefergeschäftes oder gesonderter Vereinbarung getroffenen Vereinbarungen zwischen BELL und dem Hersteller, Importeur, Händler bzw. den von diesen Beauftragten. Dies gilt insbesondere soweit ein Hersteller oder Importeur die Erbringung von Serviceleistungen an die ausdrückliche Erklärung der Servicebereitschaft knüpft.

(7) Soweit vom Besteller eingesetzte Software mit dem jeweiligen Stand der Technik nicht mehr übereinstimmt oder die eingesetzte Hardware den Anforderungen der eingesetzten Software nicht entspricht, haftet BELL nicht für Mehrkosten, die daraus entstehen, dass die Beseitigung aufgetretener Störungen die Erweiterung oder die Erneuerung von Hard- oder Software erfordert. Allgemeine Geschäftsbedingungen der BELL Computer- Netzwerke GmbH – Stand: 1. 8. 2020

§ 5 Arbeitstage / Personentage bei Dienstleistungen

(1) Soweit nicht anders in einem Einzelvertrag angegeben, basieren alle für die Laufzeit der jeweiligen Vereinbarungen gültigen Tagessätze bei einer Dienstleistung auf einem Standardarbeitstag von acht Stunden. Anteilige Arbeitstage werden nach angefangener Viertelstunde mit einem Stundensatz von einem Achtel des Tagessatzes berechnet.

(2) Wird ein achtstündiger Arbeitstag überschritten, wird jede zusätzlich erforderliche Stunde nach angefangener Viertelstunde zu einem Stundensatz von einem Achtel des Tagessatzes berechnet. Dienstleistungen, die vor 7.30 Uhr, nach 17.30 Uhr, an Wochenenden oder an gesetzlichen Feiertagen (maßgeblich hierfür ist der Standort von BELL) erbracht werden, werden zu einem Tages-/Stundensatz abgerechnet, der dem zweifachen des für diesen Arbeitsauftrag gültigen Tages-/Stundensatzes entspricht. Wenigstens einmal pro Monat (nachfolgend als „Vorlagedatum“ bezeichnet) legt BELL dem Besteller eine Aufstellung der geleisteten Arbeitsstunden vor. Sofern der Besteller nicht innerhalb von fünf Werktagen nach dem Vorlagedatum gegenüber BELL der Aufstellung der Arbeitsstunden in Textform widerspricht, gilt die angegebene Anzahl von Stunden als vom Besteller akzeptiert.

§ 6 Preise und Zahlung

(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten die Preise ab Geschäftssitz und Lager von BELL ausschließlich Verpackung und Versand sowie zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe. In der Auftragsbestätigung in Fremdwährung angegebene Tagespreise können je nach Wechselkurs zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses variieren. Kosten der Verpackung und des Transports werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Kosten für erbrachte Dienstleistungen werden monatlich rückwirkend in Rechnung gestellt. Laufende Wartungsgebühren erhebt BELL in der Regel im Voraus für ein Wartungsjahr.

(2) Bei sämtlichen Vor-Ort-Dienstleistungen erstattet der Besteller an BELL die tatsächlich angefallenen Spesen und Auslagen gemäß den im jeweiligen Einzelvertrag aufgeführten Konditionen. Anfahrten können dem Besteller gesondert in Rechnung gestellt werden. Auf schriftliche Anfrage stellt BELL dem Besteller eine Kopie der Belege für die Auslagen zur Verfügung.

(3) Sämtliche Rechnungsbeträge sind 10 Tage nach Rechnungsdatum, spätestens 10 Tage nach Übergabe des Liefergegenstandes bzw. Erbringung der Leistung bzw. Beginn des Wartungszeitraums zur Zahlung fällig, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde. Ein Skontoabzug ist nur zulässig, sofern dies gesondert vereinbart ist.

(4) Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr kann BELL durch schriftliche Ankündigung unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende Servicekosten und/oder prozentuale Zuschläge ändern. Eine Gebührenerhöhung ist jedoch frühestens nach einem Jahr möglich. Gebührenerhöhungen dürfen pro Vertragsjahr die Sätze des vorangegangenen Vertragsjahres nicht um mehr als 10 % überschreiten. Eine Obergrenze für Gebührenerhöhungen bilden ferner eventuelle zum Zeitpunkt der Gebührenerhöhung allgemein gültige und von BELL veröffentlichte Gebührensätze für die Wartung gleichartiger DV-Anlagen. Soweit eine Erhöhung der Wartungsgebühren oder eines prozentualen Zuschlags mehr als 5 % eines im vorangegangenen Vertragsjahres gültigen Satzes beträgt, kann der Besteller den Vertrag ohne Rücksicht auf die Bestimmungen des § 7 schriftlich und unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum angekündigten Erhöhungszeitraum kündigen.

§ 7 Laufzeit, Beendigung

(1) Die zwischen BELL und dem Besteller geschlossenen Dienstleistungs- und Wartungsverträge treten mit ihrer Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft und werden – sofern nicht anders vereinbart – auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Eine Kündigung von Wartungsverträgen ist für beide Vertragspartner ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines jeden Wartungsjahres, frühestens zu dem im Wartungsschein genannten Datum möglich. Abweichungen hiervon bedürfen der schriftlichen Vereinbarung im Wartungsvertrag. Befristete Wartungsverträge verlängern sich jeweils für ein weiteres Jahr, sofern sie nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Wartungsjahres gekündigt werden.

(3) Die Kündigung von Dienstverträgen mit Ausnahme von Wartungsverträgen ist – sofern keine feste Dauer vereinbart wurde, jederzeit unter Einhaltung einer Frist von einer Woche möglich.

(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.

(5) Die Kündigung bedarf in jedem Fall der Schriftform.

§ 8 Lieferzeit und Lieferumfang, Abnahme und Gefahrübergang

(1) Liefertermine und –fristen sind unverbindlich und gelten als nur annähernd vereinbart, soweit sie nicht von BELL ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind. Bei unverbindlichen Lieferterminen gilt eine Lieferung innerhalb von 21 Tagen nach der angegebenen Lieferzeit auf jeden Fall noch als rechtzeitig. Die Einhaltung der von BELL angegebenen Liefer- und Erfüllungszeiträume setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Bestellers voraus, insbesondere die Bereitstellung erforderlicher Informationen, Unterlagen, Pläne und Freigaben sowie Schaffung der Anforderungen an die Systemumgebung und Installationsvoraussetzungen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. BELL kommt nur dann in Verzug, wenn die Leistung fällig ist und eine ausdrückliche schriftliche Mahnung erfolgt ist, es sei denn, es ist bereits im Vertrag für die Leistung eine kalendermäßig bestimmte Zeit ausdrücklich als Fixtermin schriftlich vereinbart.

(2) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn die Nichteinhaltung der Frist auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Pandemien oder ähnliche Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen ist. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von BELL nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.

(3) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist BELL berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Gerät der Besteller mit der Erfüllung von erforderlichen Mitwirkungshandlungen in Verzug, so verlängern sich die Liefer- und Erfüllungsfristen von BELL um einen entsprechenden angemessenen Zeitraum.

(4) Teillieferungen sind innerhalb der vereinbarten Lieferfristen zulässig, soweit sich daraus Nachteile für den Gebrauch nicht ergeben und dies dem Besteller nach den Umständen nicht unzumutbar ist.

(5) Der Lieferumfang wird durch die schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt. Technische Änderungen, die auf die Änderungen durch den Hersteller bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.

§ 9 Mitwirkungspflichten des Bestellers

(1) Der Besteller wird BELL in jeder Hinsicht bei der Erfüllung der Pflegeleistungen nach dem Wartungsvertrag unterstützen. Voraussetzung für die Erbringung von Wartungsleistungen ist insbesondere die Dokumentation der erforderlichen Maßnahmen, die eine Feststellung der Fehler und ihre Ursachen erleichtern und Wiederholungsläufe abkürzen. Bei der Wartung von Software hat der Besteller die Software jeweils auf dem aktuellen Stand Allgemeine Geschäftsbedingungen der BELL Computer- Netzwerke GmbH – Stand: 1. 8. 2020

einzusetzen, es sei denn dies wäre nicht zumutbar, beispielsweise weil die jeweils neueste Softwareversion fehlerhaft ist. Der Besteller ist darüber hinaus zur Dokumentation der Konfiguration der von ihm eingesetzten Hardware und aller Veränderungen der von ihm eingesetzten Software und Softwarekonfiguration verpflichtet, soweit diese Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Netzwerkkomponenten hat. Verletzt der Besteller die Dokumentationsverpflichtungen, sind die Serviceleistungen der BELL erbracht, wenn diese den letzten dokumentierten Installationsstand wiederherstellt.

(2) Der Besteller hat BELL den Zugriff auf sein System über ein Kommunikationsnetz (z. B. Internet) zu ermöglichen. Sollte eine Fehlerbeseitigung per Datenfernübertragung nicht möglich sein, weil dieser Zugriff nicht sichergestellt war, und als Folge ein Vorort- Einsatz erforderlich sein, so berechnet BELL diesen gemäß der jeweils aktuellen Preisliste zuzüglich Fahrtkosten und sonstige Spesen.

(3) Stellt sich heraus, dass ein vom Besteller gemeldeter Fehler tatsächlich nicht besteht oder nicht auf die von BELL eingesetzten Komponenten oder Software zurückzuführen ist, so trägt der Besteller die im Zuge der Fehleranalyse und sonstigen Bearbeitung bei BELL entstandenen Kosten gemäß deren jeweils aktueller Preisliste für Dienstleistungen, es sei denn, der Besteller konnte das Vorliegen eines solchen Scheinfehlers auch bei Anstrengung der erforderlichen Sorgfalt nicht erkennen. Im Übrigen ist BELL von der Wartungsverpflichtung befreit, so lange der Besteller seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

(1) BELL behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung gegenüber dem Besteller vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn BELL sich hierauf nicht stets wiederum ausdrücklich beruft.

(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Besteller BELL unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.

(3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an BELL in Höhe der Forderung von BELL aus der Bestellung/dem Auftrag ab. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von BELL, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. BELL wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungsverzug vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, kann BELL verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(4) BELL verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt

§ 11 Gewährleistung und Mängelrüge

(1) Soweit der Besteller Unternehmer ist, setzen die Gewährleistungsrechte des Bestellers voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist; dies gilt auch für im Rahmen der Wartung oder Fehlerbeseitigung dem Besteller überlassener Leistungen. Offensichtliche Mängel sind von dem Besteller spätestens innerhalb von zwei Wochen ab Ablieferung des Vertragsgegenstandes schriftlich gegenüber BELL zu rügen.

(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von BELL gelieferten Ware beim Besteller. Hiervon unberührt bleiben etwaige Ansprüche aufgrund von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von BELL, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie Ansprüche aufgrund sonstiger Schäden aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung seitens BELL, ihrer gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

(3) Gewährleistungsansprüche gegenüber Kunden, die nicht Verbraucher sind, beschränken sich auf die Nacherfüllung der mangelhaften Leistung als solche und umfassen nicht den Ersatz von Mangelfolgeschäden, Aus- und Einbaukosten sowie Kosten im Zusammenhang mit der Installation oder Inbetriebnahme von im Wege der Nacherfüllung gelieferter Sachen.

(4) Die Nacherfüllung erfolgt bei Vorliegen eines Mangels nach Wahl von BELL durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer neuen Ware. Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten, treten keine neuen Gewährleistungen in Kraft; § 203 BGB bleibt unberührt. Der Besteller ist verpflichtet, vor Übergabe der Geräte an BELL selbständig eine Datensicherung vorzunehmen.

(5) Sofern Hersteller über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehende Garantieversprechen abgeben oder Service und Wartungsleistungen anbieten, kommen hierdurch vertragliche Beziehungen allein zwischen dem Besteller und dem jeweiligen Hersteller zustande. BELL haftet weder dafür, dass ihr Angebote und Vertragsbedingungen der Hersteller vollständig bekannt sind, noch dafür, dass diese zweckmäßig sind, den Anforderungen des Bestellers entsprechen oder vom Hersteller ordnungsgemäß erbracht werden. BELL ist nicht verpflichtet, den Besteller bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber dem Hersteller oder anderen Dritten zu vertreten oder zu unterstützen, es sei denn, die Parteien haben etwas anderes schriftlich vereinbart.

§ 12 Haftung

(1) BELL haftet nicht dafür, dass die Liefergegenstände mit der bei dem Besteller vorhandenen System-Umgebung – Hardware, Software und Verkabelung – kompatibel sind, sofern nicht BELL ausdrücklich schriftlich die Freigabe erklärt und die Eignung zugesichert hat. BELL haftet darüber hinaus nicht dafür, dass die Liefergegenstände geeignet sind, einen bestimmten Einsatzzweck zu erfüllen, sofern nicht der BELL die Eignung hierfür ausdrücklich schriftlich zugesichert hat oder ein Haftungstatbestand nach Absatz (2) und (4) gegeben ist.

(2) BELL haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von BELL, deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von BELL, deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet BELL nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(3) Für Schäden, die auf dem Fehlen einer garantierten Beschaffenheit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Sache eintreten, haftet BELL nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheitsgarantie erfasst ist.

(4) BELL haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit die hierdurch entstehenden Schäden auf der Verletzung von Rechten, die dem Besteller nach Inhalt und Zweck des Vertrages gerade zu gewähren sind und/oder auf der Allgemeine Geschäftsbedingungen der BELL Computer- Netzwerke GmbH – Stand: 1. 8. 2020

Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflichten), beruhen. In einem solchen Fall ist die Haftung der Höhe nach auf den typischerweise entstehenden und vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(5) Für den Verlust von Daten und Programmen oder deren Wiederherstellung haftet BELL nur in dem aus den Absätzen (2) und (4) ersichtlichen Rahmen und auch nur insoweit, als dieser Verlust nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen des Bestellers, insbesondere der täglichen Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten und Programme, vermeidbar gewesen wäre.

(6) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit BELL dem Besteller im Rahmen der Wartung Hard- oder Software auf Zeit überlässt, ist eine verschuldensunabhängige Haftung für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, ausgeschlossen.

§ 13 Gewerbliche Schutzrechte

Soweit nicht anders vereinbart, ist BELL verpflichtet, die Lieferung lediglich im Lande des Lieferorts in ordnungsgemäß lizenzierter Form zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von BELL erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet BELL innerhalb der in diesen Bedingungen vereinbarten Gewährleistungsfristen und Haftungsbeschränkungen sowie ergänzend den gesetzlichen Vorschriften nachfolgender Maßgabe:

(1) Der Besteller ist verpflichtet, BELL unverzüglich von der erfolgten Geltendmachung solcher Ansprüche zu unterrichten. BELL wird bei berechtigt geltend gemachten Ansprüchen nach ihrer Wahl auf ihre Kosten für die betreffende Leistung entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder austauschen. Ist dies BELL nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

(2) Die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Besteller BELL unverzüglich schriftlich über die von dem Dritten geltend gemachten Ansprüche unterrichtet, eine Verletzung nicht anerkennt und BELL alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis der Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

(3) Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Bestellers sind weiter ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von BELL nicht voraussehbare Änderung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von BELL gelieferten Produkten eingesetzt wird.

(4) Der Besteller versichert, im Besitz aller erforderlichen Rechte zu sein, um BELL den Zugriff auf die Systeme des Bestellers im Wege einer Wartung oder zu erbringenden Dienstleistung zu ermöglichen, soweit dies zur Erbringung der jeweils geschuldeten Leistungen notwendig ist. Der Besteller stellt BELL von sämtlichen Ansprüchen, insbesondere Schadenersatzansprüchen, Gebühren und Kosten, einschließlich aller Rechtsanwaltskosten, die auf gerichtlicher oder außergerichtlicher Auseinandersetzung wegen eingetretener oder behaupteter Verletzungen von Rechten Dritter basieren, frei, sofern die (ggfls. behauptete) Rechtsverletzung auf Informationen, Anweisungen, Daten oder Materialien des Bestellers beruht, die nicht von BELL gestellt wurden. BELL hat das Recht, an der Verteidigung gegen etwaige Ansprüche Dritter sowohl im gerichtlichen als auch außergerichtlichen Verfahren teilzunehmen.

§ 14 Geheimhaltung

Jede Vertragspartei wird Informationen und Unterlagen, die aus dem Bereich der anderen Vertragspartei stammen und als vertraulich gekennzeichnet oder aufgrund sonstiger Umstände eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis erkennbar sind, auch über das Ende der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung hinaus geheim halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzeichnen noch verwerten oder an Dritte weitergeben. Entsprechende Verpflichtungen werden die Vertragsparteien ihren Angestellten und Beauftragten auferlegen.

§ 15 Zurückbehaltungsrechte

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Dies gilt auch für eine Abbedingung der Schriftform. Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

(2) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Erfüllungsort ist der Sitz von BELL.

(3) Der Besteller ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem jeweiligen Vertrag ohne Einwilligung von BELL abzutreten.

(4) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für beide Teile für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten – auch für Wechsel-und Scheckklagen – Bonn. BELL ist berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

Sitz der Gesellschaft:

BELL Computer-Netzwerke GmbH

Friesdorfer Str. 135

53175 Bonn

HRB 6444 – Amtsgericht Bonn

Deutschland